Das Recht der geringfügig Beschäftigten ist immer wieder Gegenstand öffentlichen Interesses. Die Gewerkschaften beklagen die Gefährdung beziehungsweise Vernichtung von Vollzeitarbeitsplätzen. Von seiten der Arbeitgeber wird noch größere Flexibilität gewünscht. Als wesentlichen Punkt wird hier die Sozialversicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten angesehen, die natürlich auch eine Beitragsfreiheit zur Folge hat, Allerdings ist diese Beitragsfreiheit seit 1999 nicht mehr vollständig vorhanden. Seit diesem Zeitpunkt zahlen die Arbeitgeber – natürlich auch im Bereich des öffentlichen Dienstes – Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Eine Beitragspflicht zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung gibt es nicht.
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