Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist durch § 78 BBG und die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze über den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten aus Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen. Die kürzere Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs greift nicht auf den in Anspruchskonkurrenz stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch über.
§ 78 BBG.
§ 82 ThürBG.
Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 2 Buchst. a Satz 2.
BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2006 – BVerwG 2 C 10.05 –
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