Die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert jedenfalls dann nicht die Annahme eines öffentlichen Amts i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG, wenn ausschließlich öffentlich-rechtliche Anstalten Gesellschafterinnen sind und sich der Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erschöpft.
Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der öffentlichen Hand beherrscht und ist alleiniger Gesellschaftszweck die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, findet Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich Anwendung, sodass Stellen bei der Gesellschaft als öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen sind.
Art. 1 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 35 Rundfunkstaatsvertrag – RStV.
§§ 1, 14, 16, 17 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV.
BAG, Urt. v. 12.4.2016 – 9 AZR 673/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-23 |
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