Ist ein Orchester zu einer selbstständigen Dienststelle im Sinne von § 1 Abs. 3 LPVG NRW erklärt worden, dürfen Mitglieder des Orchestervorstandes im Sinne der §§ 54 ff. des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. 10. 2009 gleichzeitig in den Personalrat eines solchen Orchesters gewählt werden. Mitglieder des Orchestervorstands sind nicht als solche zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle im Sinne von § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW befugt.
§§ 1 Abs. 3, 11 Abs. 2 Buchstabe b) LPVG NW.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.9.2017 – 20 A 1002/17.PVL–
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