Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Im öffentlichen Dienst muss der Schwellenwert des § 23 KSchG in der „Verwaltung“ überschritten werden, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dabei ist jedenfalls eine Einheit, die als Arbeitgeber eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, als „Verwaltung“ anzusehen.
2. Ob die Grundsätze über den Gemeinschaftsbetrieb auf die „Verwaltung“ übertragbar sind, bleibt offen.
§ 23 KSchG.
BAG, Urt. v. 5. November 2009 – 2 AZR 383/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-25 |
Seiten 259 - 261
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