Mit der Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1974, der die einzelnen Bundesländer folgten oder ihr auch schon voraus geeilt waren, definierten die Gesetzgeber die Rolle der Personalvertretungen neu. Waren in den Vorläufern der Personalvertretungsgesetze Beteiligung und Funktionen der Personalvertretungen weit gehend durch ein Reagieren auf Aktivitäten der Dienststelle geprägt, so sollten nunmehr die Personalräte auch agieren können. Dementsprechende Kernregelungen zur Beteiligung finden sich in der Erweiterung der Mitbestimmungskataloge, insbesondere im personellen Bereich, im Verfahren, das um eine „Einigungsstufe“ erweitert wurde, in der Letztentscheidungskompetenz der Einigungsstelle in sozialen und personellen Angelegenheiten der Angestellten und Lohnempfänger und im Grundsatz, dass Mitbestimmung als Regelbeteiligung angenommen werden sollte, während der Mitwirkung nur spezielle Tatbestände vorbehalten blieben. Daneben tritt zusätzlich die Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Personalräte. Sie sollten selbst verstärkt aktiv werden können. Während der Bundesgesetzgeber dies auf 13 Tatbestände (§ 70 Abs. 1 BPersVG) begrenzte und nur für diese im Wege des Initiativrechtes das Verfahren bis vor die Einigungsstelle vorsah, griffen Länder z. T. darüber hinaus. Niedersachsen eröffnete für alle Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbestände das Initiativrecht (§§ 70 Abs. 3, 72 Abs. 3 NdsPersVG) und ging von einem freien, in seinen Gründen und in seinem Begehren unbeschränkten Gebrauch aus. Andere Bundesländer legten Gleiches fest. Die Personalräte sollen nun nicht mehr nur Zustimmungsgremien sein. Sie sollen innerdienstlich mehr Wirksamkeit erlangen und die Dienststelle im Nichteinigungsfall vor die Einigungsstelle zwingen können.
Mit der Erweiterung der Rechte ging auch die besondere Betonung der Zusammenarbeit der Dienststellen mit den Personalvertretungen einher. Obwohl es sich bei dem grundsätzlichen Verständnis der Zusammenarbeit um eine vertrauensvolle handeln sollte und dieser Grundsatz nicht nur das gesamte Personalvertretungsrecht zu übergreifen bestimmt war, war die entsprechende Vorschrift im Bundespersonalvertretungsgesetz und in fast allen Landespersonalvertretungsgesetzen nicht in die das Gesetz übergreifenden Anfangsvorschriften aufgenommen worden, sondern fand ihren Platz bei den Vorschriften, die die Zusammenarbeit in konkreterem Sinne regelten. Mit den Novellen der Jahre 1972 bis 1974 in Bund und Ländern fand sich der Grundsatz der Vertrauensvollen Zusammenarbeit in den ersten Paragraphen der Gesetze wieder. Eine Betonung, die Dienststellen und Personalräten den Willen und die Vorstellung der Gesetzgeber verstärkt verdeutlichen sollte, dass das Personalvertretungsrecht nicht auf Konfrontation sondern auf eine Zusammenarbeit mit dem ersten Willen zur internen Einigung ausgerichtet sei. Dies stellt sich nicht als alleiniger Inhalt dar, sahen doch bereits die Vorschriften über die Zusammenarbeit, die konkretere Vorgaben enthielten, Kommunikation, Information, Friedenspflicht, Neutralität und Gleichbehandlung der Beschäftigten vor. Der zusätzlich vorgegebene unbestimmte Rechtsbegriff war damit für alle Ansätze der Zusammenarbeit und des Miteinanders Auslegungsregel8, mit Inhalt zu füllen und entsprechend diesem Inhalt zu beachten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 4 - 8
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