Pauschale Aufwandsdeckung als Kosten der Schwerbehindertenvertretung
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPersVG NW sind dem Personalrat zur Deckung der ihm als Aufwand entstehenden Kosten Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, deren Höhe unter Berücksichtigung der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu bemessen ist und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.
2. Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf entsprechende Anwendung dieser landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen.
§ 96 Abs. 3 Satz 1, Abs. 8 und 9 SGB IX.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW.
§ 1 Nr. 2 AufwDeckV NW.
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