Die bisherige Rechtsprechung von BVerwG und BAG, nach der das einzelne Mitglied des Personal- oder Betriebsratsrats für Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts, der vertraglich die Beratung bzw. Vertretung des Personalrats gegenüber der Dienststelle übernommen hat, nicht haften, ist durch ein Urteil des BGH infrage gestellt worden.
Nach diesem Urteil sollen die Grundsätze der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) als gesetzliche Garantiehaftung auch auf handelnde Betriebsratsmitglieder anwendbar sein. Da die Kosten der Betriebs- oder Personalratstätigkeit im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht übereinstimmend schon wegen der Vermögenslosigkeit dieser Gremien dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle aufgebürdet werden, wird im nachfolgenden Beitrag der Frage nachgegangen, ob die im Urteil des BGH vertretene Rechtsauffassung zur gesetzlichen Garantiehaftung auch für die Mitglieder des Personalrats gilt, die für den Personalrat gehandelt und kostenträchtige Verträge abgeschlossen haben.
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