Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung – Art. 130 Abs. 3 WRV (Beamtenvertretungen) und Art 165 Abs. 2 WRV (Räte) – enthält das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Auftrag zur Schaffung von Interessenvertretungen für Arbeitnehmer und Beamte. Das BVerfG hat bisher offengelassen, ob und inwieweit dem Grundgesetz ein den Gesetzgeber verpflichtender Auftrag zu entnehmen ist, im öffentlichen Dienst Personalvertretungen zu schaffen.
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