Die Anordnung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (hier: „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ – G 25) unterfällt nicht dem Anhörungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Beschäftigten für die beabsichtigte Übertragung einer neuen (weiteren) Tätigkeit durchgeführt wird.
§ 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 10. 12. 2003 – 1 A 3012/01.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-08-01 |
Seiten 316 - 317
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