Neben dem von Anfang an in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der meisten Länder 1 vorhandenen Verschlusssachenausschuss regeln zurzeit lediglich §§ 43 a LPVG Sachsen, 28 LPersVG Rh-Pf und 35 LPVG B-W gesetzlich die Bildung von Ausschüssen durch den Personalrat zur Vorberatung, Vorbereitung von Entscheidungen des Personalrats, in § 35 Abs. 4 LPVG B-W in Einzelfällen auch nach einem Überweisungsbeschluss des Personalrats zur abschließenden Beratung und Entscheidung einzelner Angelegenheiten. Ob mit der gesetzlichen Manifestation und der neu geschaffenen, ausdrücklichen Organisationskompetenz der Personalräte die Ausschüsse einen anderen Stellenwert erhalten, untersucht der nachstehende Artikel.
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 6 Seiten € 6,42* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.