1. Träger der Beteiligungspflichten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz in Personalangelegenheiten des bei der Deutschen Flugsicherung GmbH beschäftigten Bundespersonals (Beamte, Angestellte und Arbeiter) ist der Leiter der Verwaltungsstelle Flugsicherung des Luftfahrt-Bundesamtes.
2. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Personalmaßnahmen, für die die Deutsche Flugsicherung GmbH nach § 5 Abs. 3 der zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 23. Dezember 1992 zuständig ist.
3. Die unterlassene, personalvertretungsrechtlich aber gebotene Beteiligung des bei dem Luftfahrt-Bundesamt gebildeten Personalrats verletzt die Rechte dieser Personalvertretung in den Fällen der Nr. 2 auch dann, wenn die Unterlassung auf der fehlenden oder ungenügenden Information des Leiters der Verwaltungsstelle durch die Deutsche Flugsicherung GmbH beruht. Insoweit ist das Verhalten der Organe dieser bundeseigenen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn zuzurechnen.
§§ 1, 4, 69 Abs. 1 und 2, 7, 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3, 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG.
VG Darmstadt, Beschl. v. 01. 07. 2005 – 22 K 3050/00 (1) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 99 - 102
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