Die Personalratstätigkeit kann immer wieder damit verbunden sein, sich mit teils schwierigen Rechtsfragen auseinander setzen zu müssen. Folglich stellt sich dann häufig die Frage, ob ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden soll und wer dann für die entstandenen Kosten aufkommen muss. In § 44 I 1 BPersVG heißt es ganz allgemein dazu nur: „Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten trägt die Dienststelle.“ Eine inhaltlich identische Regelung findet sich in Art. 44 I 1 BayPVG, der die Rahmenvorschrift des § 100 III BPersVG ausfüllt.
Der folgende Beitrag stellt dar, unter welchen Voraussetzungen der Dienststelle die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Personalrat oder ein einzelnes Personalratsmitglieds auferlegt werden. Dabei werden folgende drei Fälle unterschieden: der Rechtsanwalt vertritt den Personalrat oder ein einzelnes Personalratsmitglied vor Gericht in einem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren, es handelt sich nur um eine außergerichtliche anwaltliche Beratung oder es kommt zu einer anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor einer Einigungsstelle. Schließlich wird darauf eingegangen, wie der Personalrat oder ein einzelnes Personalratsmitglied die Kostentragungspflicht der Dienststelle vor Gericht durchsetzen kann und was dabei zu beachten ist.
Die Darstellung der Rechtslage erfolgt gemeinsam für das Bayerische- und das Bundespersonalvertretungsgesetz, wobei auch auf die unterschiedlichen Rechtsansichten zu einzelnen Problemen eingegangen wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-05 |
Seiten 245 - 251
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