„Personalvertretung und Verfassung“ lautete schon der Titel einer vor 18 Jahren in dieser Zeitschrift veröffentlichten Abhandlung, der ein überarbeiteter, vor dem 8. Verwaltungsrichtertag gehaltener Vortrag zugrunde lag. In der Eröffnung hieß es, dass nach der durch die grundlegende Entscheidung des BVerfG zum Bremer Personalvertretungsgesetz eingetretenen, eher stillen, durch zähen Stellungskampf gekennzeichneten Phase das Personalvertretungsrecht in heftige Bewegung geraten sei, erstmals aufgipfelnd in der Entscheidung des HessStGH zur Novellierung des Hess-PersVG vom 11. 7. 1984. Übereinstimmend mit dem HessStGH begrenzte das Urteil des Rh.-Pf.VerfGH zur Novellierung des Rh.-Pf.LPVG vom 8. 12. 1992 die personalrats- und gewerkschaftsfreundliche Tendenz einschneidend, nicht zuletzt durch ein Verdikt über die Vereinbarungen zwischen Obersten Dienstbehörden und Gewerkschaften gem. § 86 Rh.-Pf.PersVG. Lediglich im zuletzt genannten Punkt liegt das Urteil des BVerfG zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. 12. 1990 hinter der rheinland-pfälzischen Entscheidung zurück. In weitreichenden Deduktionen aus dem Demokratieprinzip insbesondere durch Rückgriff auf das Prinzip der doppelten Mehrheit entzog das BVerfG der auch vom Bundesgesetzgeber gewollten und von den Fachgerichten gebilligten langjährigen Rechtspraxis zur Mitbestimmung die verfassungsrechtliche Basis mit weitreichenden Folgen für die personalvertretungsrechtliche Praxis. Der kleinere Teil der Länder, nämlich Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben ihre Personalvertretungsgesetze mehr oder weniger an die Vorgaben des BVerfG angepasst. Die Mehrheit der Länder und der Bund – und dieser trotz seiner besonderen Verantwortung für das öffentliche Dienstrecht – ignorieren das Urteil des BVerfG nach wie vor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-08-01 |
Seiten 286 - 290
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