Der Beitrag behandelt die Bedeutung der Sonderbestimmungen für Polizeibehörden am Beispiel der Normmerkmale „Einsatz“ und „Einsatzübung“. Hinsichtlich dieser wird auf das Regelungssystem des BPersVG, namentlich auf den Ausschluss der Mitbestimmung, eingegangen und ferner ein genauer Vergleich zu den Landespersonalvertretungsgesetzen gezogen.
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