Der Beitrag befasst sich mit der bundespersonalvertretungsrechtlichen Befangenheitsregelung des § 41 BPersVG und deren Nähe und Verknüpfung zum VwVfG. Er beleuchtet sie unter dem Blickwinkel der entsprechenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung der §§ 20, 21 VwVfG. Dabei unterzieht er beide spezifischen Gesetzeslagen einer kontextuellen Betrachtung, indem er zunächst die Ausprägung des Regelungsbereichs des § 41 BPersVG und die der §§ 20, 21 VwVfG thematisiert. Nach einer beide Gesetzesinhalte abgleichenden Zusammenschau mit dem Fokus auf die Gemeinsamkeiten und Abweichungen des Wortlauts und Normgehalte unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte des § 41 BPersVG folgert er dann, dass beide Regelungsbereiche miteinander redaktionell vernetzt sind und sich die personalvertretungsrechtliche allerdings nicht – wie man annehmen könnte – als Konkretisierung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Befangenheitsregelung darstellt, sondern die bundespersonalvertretungsgesetzliche Befangenheitsregelung lediglich eine legistische, technische und materielle konfigurative Nachbildung der Vorbild-Regelung im Verwaltungsverfahrensrecht darstellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-22 |
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