Seit dem Bestehen des Personalvertretungsrechts wird über seine verfassungsrechtlichen Grundlagen und Grenzen diskutiert. Dabei werden in regelmäßigen Abständen die Verfassungsgerichte angerufen, um die Gestaltungsräume der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst auszuloten. War es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. 04. 1959 zum Bremer Personalvertretungsgesetz um die Thematik „Personalvertretungsrecht und Verfassung“ lange Zeit ruhig geworden, gaben insbesondere die Reformgesetze der Bundesländer in den 80er und 90er Jahren sowie die dazu ergangene landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung wieder Anlass zur vermehrten juristischen und politischen Auseinandersetzung. Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war den Ausweitungen personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsrechte nur zögernd gefolgt und hatte die Rechte der Personalvertretungen im Rahmen der verbliebenen Auslegungsspielräume tendenziell zurückhaltend ausgelegt. Fortschrittliche Gesetzgeber fühlten sich durch die restriktive Rechtsprechung missverstanden und zu neuem Handeln aufgerufen. Eine ständige Ausweitung der Mitbestimmung und eine Stärkung der Personalräte war die Folge. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. 05. 1995 zum Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein wurde schließlich ein Schlusspunkt in der verfassungsrechtlichen Diskussion erreicht. Mit ihm hatte das BVerfG nicht nur wesentliche Teile des schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt, sondern auch grundlegende neue Aussagen zur Zulässigkeit der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst gemacht.
Damit löste es bei allen 17 Personalvertretungsgesetzgebern legislatorischen Handlungsbedarf aus. Ausgangspunkt war dabei die Frage, inwieweit die Ausweitung der Mitbestimmung und der Entscheidungskompetenzen der Einigungsstellen einerseits sowie die Einschränkung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Dienstherrn andererseits mit den Strukturprinzipien des demokratischen sozialen Rechtsstaats noch vereinbar sind. Durch die Anerkennung des absoluten Vorrangs der Erfüllung des Amtsauftrags vor der Personalratsmitbestimmung hatte das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung8 wesentlich verschärft und neue Maßstäbe für die Anwendung und Fortentwicklung des Personalvertretungsrechts gesetzt. Der Beschluss des BVerfG bezieht sich unmittelbar zwar nur auf das Land Schleswig-Holstein, jedoch hat das Gericht in den tragenden Entscheidungsgründen entschieden, inwieweit Art. 28 I 1 i.V. m. Art. 20 II GG einer Beteiligung der Personalvertretung an Maßnahmen im Bereich von Regierung und Verwaltung verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nach § 31 I BVerfGG binden die Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und herrschender Literaturmeinung auch auf die tragenden Entscheidungsgründe, die die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betreffen. Vor diesem Hintergrund können Bund und Länder nicht mehr umhin, ihre Personalvertretungsgesetze auf die Vereinbarkeit mit den tragenden Entscheidungsgründen des BVerfG-Beschlusses zu überprüfen und der neuen verfassungsrechtlichen Lage anzupassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-08-01 |
Seiten 298 - 308
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