1. Die Übertragung von funktionsstufenrelevanten Tätigkeiten liegt nicht allein im Direktionsrecht des Dienststellenleiters.
2. Das Fehlen einer Ausschreibungspflicht für die Übertragung einer mit der Gewährung einer Funktionsstufe verbundenen Tätigkeit bedeutet nicht zugleich, dass auch von einem Interessenbekundungs- und ggf. anschließenden Auswahlverfahren abzusehen ist.
3. Ist eine Ausschreibung nicht vorgeschrieben, ist die Durchführung eines Interessenbekundungs verfahrens ist – auch ohne eine entsprechende Verwaltungspraxis – sogar angezeigt, um allen Beschäftigten eine berufliche Fortentwicklung zu ermöglichen und sachwidrige Begünstigungen und Benachteiligungen zu verhindern.
4. Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine Personalmaßnahme handelt, die einen leistungsorientierten Bezug aufweist.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.9.2019 – 6 L 2/17 –
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