1. Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasst sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzende Hardware.
2. Bei der Einführung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II kommt dem örtlichen Dienststellenleiter kein Entscheidungsspielraum zu, der die Zuständigkeit des dort gebildeten Personalrats begründen könnte (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 17.5.2017 – 5 P 2/16 – = PersV 2017, 374 und v. 25.7.2019 – 5 PB 19/18). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 44d Abs. 5 SGB II normierten Verantwortlichkeit des örtlichen Geschäftsführers für den Arbeitsschutz.
VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 2.12.2019 – 12b K 5804/17.PVB –
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