1. Der Geschäftsführer eines Jobcenters ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG i. V. m. § 14 Abs. 3 Alt. 2 BPersVG zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Agentur für Arbeit befugt und steht als solcher (auch) dem dortigen Personalrat als Gegenspieler gegenüber.
2. Bei der von einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit beabsichtigten Versetzung des Geschäftsführers eines Jobcenters von der Agentur für Arbeit zu einer anderen Dienststelle obliegt die Mitbestimmung unter dem Aspekt der Wegversetzung dem bei der Regionaldirektion gebildeten Bezirkspersonalrat als Stufenvertretung gemäß § 82 Abs. 4 i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BPersVG nur dann, wenn der Beschäftigte dies beantragt hat.
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