Behörden sind meist monokratisch organisiert. Die Entscheidungsbefugnis wie auch die Verantwortung für die zu treffenden Entscheidungen liegen letztlich beim Dienststellenleiter. Er entscheidet natürlich nicht in allen Angelegenheiten selbst; in einer Vielzahl von Fällen wird er von Mitarbeitern vertreten, die für ihn oder in seinem Auftrag tätig werden. Deren Zuständigkeiten sind im Allgemeinen in behördeninternen Geschäftsverteilungen geregelt. Eine Verwaltungsentscheidung, die unter Verstoß gegen die Geschäftsverteilung getroffen wird, ist im Außenverhältnis gleichwohl beachtlich. Anderes gilt jedoch dann, wenn die sog. funktionellen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt sind. Dies ist im Bereich des Personalvertretungsrechts in besonderer Weise der Fall und dies vor allem dort, wo es um die Beziehungen zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung geht. Dazu finden sich im BPersVG (wie auch ausnahmslos in den Personalvertretungsgesetzen der Länder) an verschiedenen Stellen und jeweils in unterschiedlichen Sachzusammenhängen Vertretungsregelungen, deren Anwendung Schwierigkeiten bereiten kann. Ihre Nichtbeachtung kann dazu führen, dass die Maßnahme ohne rechtsverbindliche Wirkung bleibt oder rechtsfehlerhaft ist. Thema dieser Abhandlung ist die Frage, wer – in welchen Fällen – zur Vertretung der Dienststelle und der Personalvertretung berufen ist; dabei werden die Regelungen des BPersVG zugrunde gelegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-21 |
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