§§ 63, 75 Abs. 1 Nr. 10 NPersVG 1975.
§ 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG 1980.
1. Die Frage, ob die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats im Sinne des § 63 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 NPersVG nicht stattgefunden hat, ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme oder des Vollzugs der für beteiligungspflichtig erachteten Maßnahme zu beantworten.
2. Allgemeine Regelungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG a. F. (bzw. Nr. 10 n. F.) sind solche Regelungen, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf die Form ankommt. Die Regelungen müssen sich auf innerdienstliche Angelegenheiten beziehen und die Beschäftigten in ihren spezifischen Interessen als Beamte und Arbeitnehmer berühren.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.3.2019 – 18 LP 5/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-23 |
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