1. Die gesetzliche Regelung in § 72a LPVG NW (juris: PersVG NW 1974), wonach die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers der Zustimmung des Personalrates bedarf, ist nicht verfassungswidrig.
2. Eine einschränkende Auslegung, dass ein entsprechender Beschluss einer Einigungsstelle keinen entscheidenden, sondern nur empfehlenden Charakter hat, kommt nicht in Betracht.
3. Eine Änderung des Rechtszustandes liegt in der Kompetenz des zuständigen Gesetzgebers.
§ 1 Abs. 2 KSchG.
§ 72a PersVg NW 1974.
LAG Köln, Urteil vom 13.3.2006 – 14 (10) Sa 17/06 – (Revision zugelassen)
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