§ 87 Abs. 1 Nr. 15, § 99 Abs. 2 HmbPersVG.
§ 72a Abs. 3 Satz 2, § 92a Satz 2 und ArbGG.
Zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde gehört auch, sich bei der Auslegung der als verletzt geltend gemachten Gesetzesnorm damit auseinander zu setzen, inwiefern sich der Wille des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen hat und ob dieser daher die als richtig erachtete Gesetzesauslegung zu tragen vermag.
(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)
BVerwG, Beschl. v. 20.6.2022 – 5 PB 14/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-01 |
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