1. § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE vermittelt der Personalvertretung ein von deren Aufgaben losgelöstes Recht auf Unterrichtung über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung.
2. § 90 Nr. 5 PersVG BE begründet kein Recht der Personalvertretung, bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Wirtschaftsplan mitzuwirken.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 HGrG.
§§ 106, 110 Satz 1 LHO BE.
§ 73 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, § 90 Nr. 5 PersVG BE.
Art. 6 Abs. 1, Art. 11 StV LLBB.
BVerwG, Beschl. v. 28.2.2017 – 5 P 3.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-26 |
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