Pflicht zur Unterrichtung des Personalrates über Wirtschaftsplan und dessen Auswirkungen auf Personalplanung
1. § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE vermittelt der Personalvertretung ein von deren Aufgaben losgelöstes Recht auf Unterrichtung über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung.
2. § 90 Nr. 5 PersVG BE begründet kein Recht der Personalvertretung, bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Wirtschaftsplan mitzuwirken.
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