Ob und in welchem Umfang im Bereich der Polizei überhaupt Personalvertretungen gebildet werden sollten, war zunächst in Bund und Ländern umstritten. Das hing auch damit zusammen, dass die Besatzungsmächte in unterschiedlicher Form Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Polizei bestimmten. Erinnert sei hier nur an die erste Regelung der Beteiligung durch Kontrollratsgesetz Nr. 22 über die Einrichtung von Betriebsräten, wobei die jeweiligen Besatzungsmächte unterschiedlich vorgingen. In der amerikanischen Zone wurde die Polizei in die allgemeine Regelung einbezogen, in der britischen Zone wurde mit der VO Nr. 134 der Militärregierung – Deutsche Polizeivereinigung – eine erste eigenständige Regelung getroffen. Allerdings durften die danach zu bildenden Beamtenvertretungen (Beamtenausschüsse) nicht in Einzelangelegenheiten tätig werden. Sie hatten sich faktisch nur mit Angelegenheiten der Wohlfahrt und Leistungsfähigkeit zu befassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-09-01 |
Seiten 328 - 337
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