Den Personalvertretungen kommt bei einer Dienstunfähigkeit von Beamten nach § 78 BPersVG und den entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Länder eine besondere Rolle zu. Dies gilt sowohl für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf, als auch bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Beamten auf Lebenszeit. Dabei gilt es zu beachten, dass bei Polizeivollzugsbeamten Sondervorschriften bestehen, deren Sinn es ist, vorzeitige Ruhestandsversetzungen zu vermeiden. Die ratio legis liegt dabei zunächst im fiskalischen Interesse des Dienstherrn, die damit verbundenen Versorgungslasten zu vermeiden. Eine besondere Rolle spielt dabei der Begriff der eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit. Für die Personalvertretungen steht hier das Interesse des Beamten im Vordergrund, der im allgemeinen Polizeivollzugsdienst verbleiben möchte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-26 |
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