Viele Einrichtungen, die als Organisationen der öffentlichen Hand geführt und auch eingeordnet worden sind, werden im Zuge des Verfalls der öffentlichen Haushalte und als Folge der Verstaatlichungseuphorie der 70-iger Jahre nunmehr weitgehend privatisiert. Seien es einzelne Einrichtungen, die bislang als Regiebetrieb eines Landes organisiert waren, oder seien es Ämter einer kommunalen Gebietskörperschaft, alle diese Einrichtungen werden in der Form der Eigengesellschaft privat geführt oder ganz veräußert. Diese Tendenz begann ursprünglich bei kommunalen Wohnungsbauunternehmen und kommunalen Energieversorgungsträgern und endet heute bei defizitären kommunalen Nahverkehrsunternehmen, bei der Deutschen Flugsicherung, bei der Bundesdruckerei oder bei Universitätsklinika, die von vielen Bundesländern bereits seit einigen Jahren rechtlich verselbstständig wurden und demnächst in die Hand privater Träger übergehen werden.
Alle diese Einrichtungen hat man bisher als öffentlichen Dienst bezeichnet, wobei für die Frage der betrieblichen Altersversorgung kennzeichnend ist, dass diese Einrichtungen ein einheitliches Tarif recht beim Bund, bei den Ländern, den Gemeinden und auch bei den Kirchen angewendet haben. Als Maßstab für die tarifvertraglichen Grund lagen möchte ich den Bundes-Angestelltentarifvertrag erwähnen, der für rund 4,5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entweder Kraft tarifrechtlicher Bindung oder aufgrund einer freiwilligen Verweisung der Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen Anwendung gefunden hat. Daneben gibt es für eine ganze Reihe verschiedener Arbeitnehmergruppen entsprechende tarifvertragliche Regelungen. Kennzeichnend für diesen Tarifbereich, der Branchen übergreifend einheitliches Tarifrecht geschaffen hat, ist die Schwierigkeit, dieses einheitliche Tarifsystem zu modernisieren und zu reformieren. Ein erster Schritt für eine Modernisierung des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst ist mit dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst beschritten worden, auf den sich die Tarifvertragsparteien des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber am 09. 02. 2005 geeinigt haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-06-01 |
Seiten 204 - 212
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