An der dienstlichen Beurteilung eines Beamten kann als Informant des Beurteilers auch ein Beamter mitwirken, der dasselbe Statusamt wie der Beurteilte bekleidet. Der Beurteiler hat jedoch die Angaben eines solchen Informanten auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Konkurrenzverhältnisses zu würdigen.
§§ 40, 41 BLV.
BVerwG, Urt. v. 21. März 2007 – 2 C 2.06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-01 |
Seiten 27 - 29
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