1. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG sind Streitigkeiten über die Angelegenheiten aus §§ 94, 95, 139 SGB IX von den Gerichten für Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu entscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes besteht.
2. Dies gilt gleichermaßen für Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX. Diese Vorschrift ist in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zwar nicht genannt. Die insoweit bestehende planwidrige Gesetzeslücke ist wegen des kollektiven Charakters der Regelung in § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX im Wege einer entsprechenden Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG zu schließen.
§§ 94, 95, 96 Abs. 8 Satz 1, 97 Abs. 7 SGB IX.
§ 83 BPersVG.
§ 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2, § 48 Abs. 1 ArbGG.
BAG, Beschl. v. 30. März 2010 – 7 AZB 32/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.09.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-26 |
Seiten 356 - 358
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