§ 31 Abs. 1, § 48 Abs. 2 SächsPersVG.
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG.
Art. 26 Verf SN.
1. Das Zustimmungserfordernis des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG ist rein verfahrensrechtlicher Natur und räumt dem Personalrat kein Recht auf Rückgängigmachung einer unter Verstoß dagegen ergangenen Maßnahme, sondern lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren ein.
2. Das Zustimmungserfordernis des § 48 Abs. 2 Sächs PersVG gilt bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen von Ersatzmitgliedern, die nur vorübergehend als Stellvertreter eines zeitweilig verhinderten gewählten Mitglieds in den Personalrat eintreten, solange, wie diese gemäß § 31 Abs. 1 Sächs PersVG Mitglied des Personalrats sind.
3. Der Schutz des § 48 Abs. 2 SächsPersVG kann von einem nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG zur Vertretung berufenen Ersatzmitglied nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses selbst im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG zeitweilig verhindert ist. In diesem Fall tritt an dessen Stelle kraft Gesetzes der nächste nicht gewählte Beschäftigte auf der Vorschlagsliste in den Personalrat ein.
BVerwG, Beschl. v. 29.4.2022 – 5 P 10/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-23 |
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