§ 75 Abs. 1 Nr. LPVG BW.
Liegen Beeinträchtigungen des täglichen Dienstbetriebs vor, dann stellen diese unabhängig davon, ob das Verhalten des Beamten auch disziplinarrechtlich von Relevanz ist, und regelmäßig ebenso unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt, einen sachlichen Grund für die Umsetzung des an den Störungen des Dienstbetriebs nicht unbeteiligten Beamten dar.
(Leitsatz aus den Gründen)
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.12.2019 – 4 S 1963/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-24 |
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