1. Die Umsetzung eines Beamten ist gesetzlich nicht geregelt und grundsätzlich nicht formbedürftig. Wegen der mit einer Umsetzung verbundenen Folgen muss die Umsetzung aber hinreichend bestimmt sein, dem Betroffenen bekannt gegeben werden und sie löst ggf. das Erfordernis einer Personalratsbeteiligung aus.
2. Eine Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (im konkreten Fall bejaht).
(Redaktionelle Leitsätze aus den Entscheidungsgründen.)
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