Rechtsanspruch des Personalrats auf Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme
1. § 63 Satz 2 NdsPersVG verleiht dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der vollzogenen Maßnahme.
2. Der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministers vom 31. Mai 2007, durch welchen die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Lehrkräfte auf die Schulen übertragen wird, ist eine allgemeine Regelung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 15 NdsPersVG und unterlag daher dem Verfahren der Benehmensherstellung.
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