Wird der Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG rechtskräftig abgelehnt, so hat die Dienststelle dem Jugendvertreter die Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die in den höheren Instanzen entstanden sind.
§§ 9, 107 BPersVG.
§§ 37, 41, 53 NdsPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 12. 11. 2012 – BVerwG 6 P 1.12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-29 |
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