Der Anspruch auf eine Beihilfe wegen der Aufwendungen für Arzneimittel ist nicht abhängig von der Verschreibungspflichtigkeit der verordneten Mittel. Auch mit dem Argument fehlender wissenschaftlicher Anerkennung eines Arzneimittels kann die Beihilfe nicht ohne weiteres versagt werden. Die gegenwärtige Beihilfepraxis offenbart einige rechtliche Fehlorientierungen, die nur überwunden werden können, wenn die Beihilfepraxis konsequent auf das Beamtenrecht abgestimmt wird. Insbesondere ist es erforderlich, dass sich die Festsetzungsstellen mehr als bisher am Fürsorgeprinzip orientieren und sich dabei von jenem besonderen Wohlwollen leiten lassen, das zum Gegenleistungsanspruch gehört, den Beamte gegenüber ihrem Dienstherrn haben.
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