Der Anspruch auf eine Beihilfe wegen der Aufwendungen fr Arzneimittel ist nicht abhngig von der Verschreibungspflichtigkeit der verordneten Mittel. Auch mit dem Argument fehlender wissenschaftlicher Anerkennung eines Arzneimittels kann die Beihilfe nicht ohne weiteres versagt werden. Die gegenwrtige Beihilfepraxis offenbart einige rechtliche Fehlorientierungen, die nur berwunden werden knnen, wenn die Beihilfepraxis konsequent auf das Beamtenrecht abgestimmt wird. Insbesondere ist es erforderlich, dass sich die Festsetzungsstellen mehr als bisher am Frsorgeprinzip orientieren und sich dabei von jenem besonderen Wohlwollen leiten lassen, das zum Gegenleistungsanspruch gehrt, den Beamte gegenber ihrem Dienstherrn haben.
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