§ 1004 BGB.
§ 40 Abs. 1, § 61 Nr. 2, § 123 Abs. 1 VwGO.
§ 39 Abs. 2, § 91 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Bln.
Art. 9 Abs. 1, Abs. 3, Art. 19 Abs. 3 GG.
Gegen einen Personalrat kann ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung – etwa im Rahmen einer „Personalratsinfo“ – aus § 1004 BGB analog bestehen, wenn die Äußerung unwahr ist.
(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)
VG Berlin, Beschl. v. 5.6.2023 – 1 L 590/22 –
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-24 |
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