Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung entfällt nicht dadurch, dass der Beamte zwischenzeitlich befördert und erneut beurteilt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 19. 12. 2002 – 2 C 31.01 –).
Die Beurteilungsrichtlinien für die Polizeibeamten des Landes NRW vom 25. 1. 1996 finden auch auf Beamte besonderer Fachrichtung Anwendung.
Art. 33 Abs. 2 GG.
Beurteilungsrichtlinien für Polizeibeamte NRW.
OVG NRW, Urteil vom 3. 2. 2004 – 6 A 2664/02 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-08-01 |
Seiten 317 - 319
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