Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nicht der Sanktionierung von Fehl verhalten eines Beteiligten.
Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung von Pflichtverletzungen ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht anzuerkennen.
Nichts Anderes gilt für einen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezogenen Feststellungsantrag, die Dienststelle habe durch die Verletzung eines Beteiligungs- oder Informationsrechts die Arbeit des Personalrats behindert.
§ 256 Abs. 1 ZPO.
Art. 19 Abs. 4 GG.
§§ 7 Abs. 1, 79 Abs. 3 LPVG NRW.
§ 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.4.2017 – 20 A 598/16.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-24 |
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