Wie das Modell des Berliner Stellenpools konkret ausgestaltet ist und inwieweit Beschäftigte sich gegen Versetzungen dorthin wehren können, wird in dem Beitrag untersucht. Entgegen den Urteilsgründen des BVerwG vom 18. 9. 2008 (2 C 3.07 und 8.07) und des VG Berlin vom 27. 5. 2009 (5 A 50.07 und 78.07) und mit denen des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. 11. 2006 (4 B 15.04 und 8.05) kommt der Autor zu dem Schluss, dass die Versetzungen der Berliner Landesbeamten in den Stellenpool nach der Grundkonzeption des Berliner Stellenpool-Modells rechtmäßig sind und keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Das Stellenpool-Modell sei von seiner Konzeption so angelegt, dass bei Versetzungen in den Stellenpool ein nur vorübergehender, kein dauerhafter Entzug eines abstrakt-funktionellen Amtes vorliege.
Der Autor führt jedoch weiter aus, dass gleichwohl die praktische Umsetzung des Modells entscheidend sei. Dies erfordere zum einen eine vorherige detaillierte Organisationsanalyse bezüglich wegfallender Stellen, wodurch auch hochqualifizierte Mitarbeiter von der Meldung in den Stellenpool betroffen sein könnten. Der Stellenpool dürfe nicht als Abstellgleis für „abzuschiebende“ Mitarbeiter missbraucht werden. Zudem seien die Qualifizierungsmaßnahmen für die in den Stellenpool gemeldeten Mitarbeiter entscheidend. Eine entsprechende Untersuchung der Umsetzung des Berliner Stellenpool-Modells fehle. Auch das VG Berlin habe diese Untersuchung nicht vorgenommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-01 |
Seiten 136 - 142
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