1. Die auf eine bloße Feststellung der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG gerichtete Klage ist statthaft.
2. Es ist ausgeschlossen, dass einer Personalvertretung wegen der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor den Verwaltungsgerichten ein Kompensationsanspruch nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 GVG – in den beiden Ausformungen der Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG oder/und der gerichtlichen Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 GVG – zustehen kann.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 3.8.2023 – 13 FEK 36/23 –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Prof. Dr. Timo Hebeler, PersV 2024, 57 (in diesem Heft).
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