Rechtsweg für Prüfung einer Überlastung eines Personalratsmitglieds
1. Wenden sich der Personalrat und ein Personalratsmitglied gegen dessen Arbeitsbelastung und begehren im Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung, handelt es sich nicht um eine personalvertretungsrechtliche, sondern um eine dienst- bzw. arbeitsrechtliche Angelegenheit.
2. Hat die Kammer für Personalvertretungssachen den Rechtsweg stillschweigend und ungerügt bejaht, hat der Senat für Personalvertretungssachen aufgrund der sofortigen Beschwerde des Personalratsmitglieds über dessen arbeitsrechtlichen Anspruch zu entscheiden.
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