§ 32, § 33 BPersVG.
§ 43 Abs. 3, § 44 VwVfG.
1. Die Folgen einer rechtswidrigen Bestimmung des Vorsitzenden einer Personalvertretung bemessen sich nach den allgemein für Personalratsbeschlüsse geltenden Regeln. Sie ist daher in Anlehnung an die in § 43 Abs. 3 und § 44 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken (nur dann) nichtig und damit unwirksam, wenn sie an einem schwerwiegenden Fehler leidet, der offenkundig ist.
2. Der Vorsitzende der Personalvertretung ist nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes grundsätzlich aus dem Kreis der Gruppensprecher zu bestimmen. Die Gruppensprecher können jedenfalls nicht alle auf ihre Bestimmung zum Vorsitzenden verzichten.
3. Von der Personalvertretung gefasste Beschlüsse sind unwirksam, wenn das Gremium nicht wirksam einen Vorsitzenden gewählt hat und deshalb handlungsunfähig ist.
BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020 – 5 P 3.19 –
Zu dieser Entscheidung siehe auch den Aufsatz von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 452.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-25 |
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