In zwei Urteilen, die juristisch wie politisch Aufsehen erregten, erklärte das BVerfG wesentliche Teile des Hochschulrahmengesetzes (HRG) für verfassungswidrig und nichtig, weil dem Bund schon die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 75 GG dem Grunde nach fehle. Die verfassungsrechtliche Argumentation des BVerfG schlägt damit auf alle Rechtsgebiete in der Rahmenkompetenz des Art. 75 GG durch, mithin auch auf das Beamtenrecht (BRRG) und das Personalvertretungsrecht (§§ 94–109 BPersVG). Der nachfolgende Beitrag untersucht deshalb die Bedeutung der neuen Rechtsprechung des BVerfG für die Reformüberlegungen zum BPersVG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-08-01 |
Seiten 308 - 317
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