Reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Regelungen sind im Regelfall so ausdifferenziert, dass sie einer Regelung in Sozialplänen und damit einem mitbestimmten Interessenausgleich nicht zugänglich sind, wenn die entsprechende Beteiligung unter Tarifvorrang oder dem Vorrang gesetzlicher Regelung steht.
§ 80 Abs. 3 Nr. 13 SächsPersVG a. F.
§ 81 Abs. 2 Nr. 9 SächsPersVG n. F.
BVerwG, Beschl. v. 16. 4. 2013 – 6 P 11.12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-25 |
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