1. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches anderer Art setzt ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraus.
2. Erledigt sich ein auf Umwandlung gerichtetes Verfahren durch Zeitablauf des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit, kann das Begehren mit dem Antrag auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt werden. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs steht der auf vorläufige Untersagung der dauerhaften Vergabe der streitbefangenen Stelle gerichtete Eilrechtsschutz zur Verfügung.
3. Ein zur Durchführung der Fortsetzungsfeststellungsklage berechtigendes Rehabilitierungsinteresse liegt vor, wenn die beanstandete hoheitliche Maßnahme geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Betroffenen zu beeinträchtigen. Das kann bei der Verweigerung der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer erstberufenen Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen mangelnder Bewährung der Fall sein.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 5 GG.
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
§ 322 Abs. 1 ZPO.
§ 4 Abs. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 BeamtStG.
§ 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG.
BVerwG, Urt. v. 14.9.2023 – 2 C 9/22 – mit Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Spitzlei, abgedruckt in diesem Heft ab S. 264.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-22 |
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