Der Beschluss des 1. Wehrdienstsenats des BVerwG setzt (hoffentlich) einen höchstrichterlichen Schlusspunkt unter eine seit über 10 Jahren schwelende Auseinandersetzung zwischen Vertrauenspersonen und Personalräten einerseits, und dem Bundesverteidigungsministerium sowie dessen personalführenden Dienststellen andererseits. Ihm kann in Begründung und Ergebnis zugestimmt werden, zumal der 1. Wehrdienstsenat in seiner Entscheidung die Einheitlichkeit der Rechtsordnung und den Schulterschluss mit der Rechtsprechung des für das Personalvertretungsrecht zuständigen 6. Revisionssenates eindrücklich betont.
Zum Verständnis der Entscheidung ist ein kleines Stück Rechtsgeschichte hilfreich. Während bereits das PersVG 1955 Beteiligungsrechte der Personalräte in Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer in Form der Mitbestimmung kannte (und das BVerfG dies auch in der Bremen-Entscheidung als verfassungskonform bestätigt hatte, kannte § 35 Soldatengesetz 1956 überhaupt keine Beteiligung der soldatischen Vertretungen (egal ob Vertrauensleute oder Personalräte) bei Personalmaßnahmen für Soldaten. Hierbei blieb es dann lange Zeit.
Wohl wurde den Soldaten 1982 durch die ohne Inhalt freigehaltenen Ziffern 219 ff. der damaligen Erstfassung der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/2 eine Beteiligung bei Personalmaßnahmen in Aussicht gestellt. Es blieb aber zunächst bei leeren Versprechen. Erst mittels § 23 SBG 1991 wurden mit über 35 Jahren Abstand zum BPersVG dann erste Beteiligungsmöglichkeiten für Soldaten eingeführt. Freilich vollzog der Gesetzgeber nicht § 76 Abs. 1 BPersVG nach, sondern blieb bei einer bloßen „Anhörung auf Antrag des Soldaten“ stehen; das Anhörungsrecht war sodann in § 20 SBG näher ausgestaltet worden.
Kernproblem dieser Regelung ist bis heute der Umstand, dass für die Soldaten eine zentralisierte Personalführung eingerichtet ist (Personalamt der Bundeswehr für die Offiziere, Stammdienststellen für die Unteroffiziere, höhere Stäbe ab Division aufwärts für die übrigen Soldaten), diese zentrale Personalführung in aller Regel mit höheren Vorgesetzten korrespondiert (d. h. Bataillonskommandeur und höher), während § 23 SBG die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Gegensatz dazu dem „nächsten Disziplinarvorgesetzten“ (d. h. in der Regel Kompaniechef oder entsprechend) überträgt. Das Ergebnis lautet: Der Vorgesetzte, der in die Personalplanung einbezogen ist, steht außerhalb des Beteiligungsverfahrens; der Vorgesetzte, der das Beteiligungsverfahren durchführt, ist nur bedingt bis gar nicht in die Personalführung einbezogen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-10-01 |
Seiten 377 - 381
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