Rückforderung von Löhnen, Gehältern, Besoldung, OVG Hamburg, Beschl. v. 10. Januar 2005 – 8 Bf 222/04. PVL –
Die Rückforderung überzahlter Löhne, Gehälter oder sonstiger Bezüge oder Bestandteile davon stellt eine Maßnahme der Dienststelle dar, die gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt.
§ 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG.
OVG Hamburg, Beschl. v. 10. Januar 2005 – 8 Bf 222/04. PVL – (Rechtsbeschwerde zugelassen)
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