Das gesetzliche Sozialversicherungsrecht ist dermaßen kompliziert, dass es immer wieder zu Fehlern in der Beurteilung der Versicherungs- oder Beitragspflicht kommt. Dies hat zum einen zur Folge, dass beispielweise bei Betriebsprüfungen größere Nachforderungen gegen Arbeitgeber – auch im Bereich des öffentlichen Dienstes – erhoben werden. Zum anderen kommt es aber auch häufig vor, dass Beiträge gezahlt wurden, die entweder gar nicht hätten gezahlt werden müssen oder die falsch berechnet wurden. Es sind also Zuvielzahlungen entstanden.
§ 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) enthält deshalb den Grundsatz, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten sind. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat oder erbringen muss. Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Leistungsbezugs beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
Grundsätzlich ist es hier gleichgültig, ob die Beiträge aus einem privaten Versicherungsverhältnis heraus zu Unrecht gezahlt wurden, oder aus einem Beschäftigungsverhältnis des öffentlichen Dienstes. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung erlassen. Die Gemeinsamen Grundsätze datieren vom 16. 11. 2005.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 84 - 88
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