Rückgängigmachung von Maßnahmen bei Beteiligungsfehlern
Für eine Dienststelle, die eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats fälschlicherweise für unbeachtlich gehalten und die der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme durchgeführt hat, besteht erst dann eine aus § 69 Abs. 1 BPersVG folgende (objektiv-rechtliche) Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Maßnahme, wenn das nachzuholende bzw. fortzusetzende Mitbestimmungsverfahren seinen Abschluss gefunden hat.
Schon wegen des Fehlens einer solchen objektiven Pflicht hat der Personalrat keinen (subjektiven) Rechtsanspruch darauf, dass eine ohne seine Zustimmung vollzogene Maßnahme schon während des nachgeholten oder fortgesetzten Mitbestimmungsverfahrens von der Dienststelle rückgängig gemacht wird.
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 3 Seiten € 5,08* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.